Fridays for Future

[Aktualisiert am Samstag, 14. September 2019]

fridays for future

Für Demonstrationen im Rahmen der Fridays-For-Future-Initiative sollten folgende Dinge beachtet werden:

Die Schule ist an die rechtlichen Vorgaben gebunden. Die Schulpflicht ist eine Rechtsnorm mit Verfassungsrang (Grundgesetz Art. 7 Abs. 1, Landesverfassung Art. 14 Abs. 1 sowie konkretisiert im Schulgesetz §72 und in der Schulbesuchsverordnung §§ 1,2 und 4). Zudem ist die Schule als staatliche Dienststelle zur Neutralität verpflichtet, sie darf keine Demonstration nach ihrer vermeintlichen Bedeutung bewerten und daraus „gute“ (= begrüßenswerte) oder „schlechte“ (= abzulehnende) Demonstrationsziele ableiten.

Das Gesetz gilt uneingeschränkt für jeden gleichermaßen, es stellt kein Wahlmenü dar, aus dem man sich wünschenswerte Rechte auswählt, anderes (Pflichten) dagegen – bewusst – ignoriert und missachtet. Würde man das tun, wäre konsequent weitergedacht ein Tor geöffnet für extreme Sichtweisen, die eine Gesellschaft sprengen können.

Lehrkräfte sind ihrem Amtseid verpflichtet, in dem sie geschworen haben, das „Grundgesetz, die Landesverfassung und das Recht“ zu achten und zu verteidigen. Jede Lehrkraft ist im Dienst zur Neutralität verpflichtet, Themen dürfen nicht einseitig oder tendenziös bearbeitet werden. Privat darf sie ihre Meinung selbstverständlich äußern, sollte dabei aber vermeiden, dass der Eindruck entsteht, es wäre eine Äußerung als Lehrkraft.

Für eine Teilnahme an einer Demonstration, für welchen Zweck auch immer, kann also keine Beurlaubung gewährt werden. Es ist demnach auch nicht möglich, im Rahmen einer Schulveranstaltung eine Demonstration zu „besuchen“. Wenn Schüler/innen also an der Veranstaltung teilnehmen, fehlen sie unentschuldigt, dies wird im Klassenbuch vermerkt. Bei mehrfach unentschuldigtem Fehlen wird dieses sanktioniert werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass unentschuldigtes Fehlen bei Klassenarbeiten bzw. Klausuren gemäß der Notenbildungsverordnung §8 Abs. 5 zwingend ein „Ungenügend“ zur Folge hat.

Weitere rechtliche Aspekte sind die Aufsichtspflicht der Schule, die bei dieser Veranstaltung nicht gegeben ist, sowie der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallkasse auf dem Schulweg.